Informationen für den Gast – Was ist die Beherbergungssteuer?

Die Beherbergungssteuer ist eine sogenannte örtliche Aufwandsteuer. Mit der Beherber-
gungssteuer wird der Aufwand des Gastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einer Beherbergungsreinrichtung (Hotels, Hostels, Pensionen, Jugendherbergen, Übernachtungshäuser, Ferienhäuser, Ferienwohnungen, Gästezimmer, Campingplätze, Wohnmobilstellplätze) besteuert. Rechtsgrundlage ist die Satzung über die Erhebung einer Beherbergungssteuer in der Stadt Leipzig.

 

Wer ist steuerpflichtig?

Beherbergungssteuerpflichtig sind grundsätzlich alle Personen, die in der Stadt Leipzig entgeltlich übernachten, sofern keine Steuerbefreiung (s. u.) besteht. Dies gilt somit auch für Personen, deren Übernachtungsaufenthalt berufsbedingt veranlasst ist.

 

Wie hoch ist die Beherbergungssteuer und wann ist sie zu entrichten?

Die Beherbergungssteuer beträgt fünf Prozent des für die jeweils einzelne Übernachtung geschuldeten Entgeltes, abgerundet auf volle Cent. Der Steueranspruch entsteht mit Beendigung der entgeltlichen Beherbergung, in der Regel mit Abreise des Gastes aus der Beherbergungseinrichtung.

Hinweis: Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass der Betreiber Ihrer Beherbergungs- einrichtung verpflichtet ist, von Ihnen die Beherbergungssteuer einzuziehen.

 

Gibt es Befreiungen von der Beherbergungssteuer?

Von der Beherbergungssteuer sind befreit:
a) Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,
b) schwerbehinderte Personen mit einem in einem entsprechenden Ausweis angegebenen Grad der Behinderung von 80 oder mehr; bei einem im Ausweis angegebenen Merkzeichen „B“ gilt die Befreiung auch für eine Begleitperson,
c) Personen, welche zum Zweck einer zwingend notwendigen medizinischen Behandlung in Leipzig übernachten müssen; ist aus medizinischen Gründen die Übernachtung einer Begleitperson erforderlich, gilt die Befreiung auch für die Begleitperson,
d) Personen, die unter der Anschrift der Beherbergungseinrichtung mit alleiniger Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung nach dem Bundesmeldegesetz gemeldet sind.

Hinweis: Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Beherbergungssteuer sind, sofern sie nicht offensichtlich vorliegen, durch die Vorlage eines geeigneten Nachweises in der Beherbergungseinrichtung zu bestätigen. Steuerbefreiungen gemäß Punkt c) können nur auf Antrag unter entsprechender Nachweisführung bei der Stadtkämmerei der Stadt Leipzig geltend gemacht werden.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass der Betreiber Ihrer Beherbergungseinrichtung verpflichtet ist, von Ihnen Name, Wohnanschrift, Geburtsdatum und Datum der An- und Abreise zu vermerken und von Ihnen unterschreiben zu lassen, sofern keine Beherbergungssteuer auf Grund einer Steuerbefreiung eingezogen wird. Die gilt für Kinder unter 18 Jahren nur, soweit sie nicht in Begleitung Erwachsener Unterkunft nehmen.

 

Wo können Sie weitere Informationen zur Beherbergungssteuer in der Stadt Leipzig erhalten?

Internet/E-Mail: www.leipzig.de/beherbergungssteuer

Postanschrift: Stadt Leipzig, Stadtkämmerei, Abteilung Steuern/BgA, Beherbergungssteuer, 04092 Leipzig
Besucheranschrift: Neues Rathaus, Martin- Luther-Ring 4-6, Zimmer 420
Telefon: 0341 123-8218/-3043 – Telefax: 0341 123-3025
Öffnungszeiten:
Montag: 9 bis 12 Uhr
Dienstag: 9 bis 12 Uhr und 13 bis 16 Uhr
Donnerstag: 13 bis 16 Uhr

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